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§ 62 HGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Vollziehung

§ 62.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 21 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  2. 2. hinsichtlich des § 40 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist,
  3. 3. hinsichtlich
  1. a) des § 54 Abs. 6 und
  2. b) des § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,
  1. der Bundesminister für Finanzen,
  1. 4. hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 5. hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  3. 5a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
  4. 6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

Schlagworte

Stempelgebühr, Gerichtsverwaltungsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40218298

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