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§ 4a HGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Anerkennungsprämie

§ 4a.

(1) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen

  1. 1. als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
  2. 2. aus sonstigen besonderen Anlässen.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann Personen nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen, die

  1. 1. in großem Umfang freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten oder geleistet haben oder
  2. 2. in einer Funktion in der Einsatzorganisation verwendet werden oder wurden, die typischerweise mit besonderen Belastungen verbunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40249192

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