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§ 44 HGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Auszahlung

§ 44.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(2) Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst, die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 sind unbar auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto oder an einen vom Empfänger bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind bekannt zu geben hinsichtlich

  1. 1. der Pauschalentschädigung vom Anspruchsberechtigten der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle und
  2. 2. der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heerespersonalamt.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40155509

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