Stellung der Mitglieder
§ 6.
(1) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20001213
Dokumentnummer
NOR40119383
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