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§ 33d KOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Digital-Journalismus

§ 33d.

(1) Unter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen zur Stärkung der journalistischen Tätigkeit in der zunehmend digitalisierten Medienlandschaft, wie insbesondere die Gewährung von Mitteln für die geeignete Aus-, Fort- und Weiterbildung von journalistischen Mitarbeitern sowie der Förderung von Lehrredaktionen und Volontariaten im Bereich des Digitaljournalismus.

(2) Die Richtlinien haben nähere Bestimmungen über die Erstattungsfähigkeit von Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten, insbesondere auch über die Eignung der für die Ausbildung eingesetzten Einrichtungen, zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40243202

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