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§ 20b KOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Barrierefreiheit

§ 20b.

(1) In ihrer Funktion als Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste hat die RTR‑GmbH

  1. 1. die Mediendiensteanbieter durch die Bereitstellung von Informationsangeboten darin zu unterstützen, ihre Inhalte für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, zugänglich zu machen,
  2. 2. ein Informationsangebot auch der Allgemeinheit bereitzustellen sowie
  3. 3. als Beschwerdestelle wegen fehlender Barrierefreiheit des Inhalts audiovisueller Mediendienste zu fungieren, wobei auch für eine leicht, unmittelbar und ständig zugängliche Onlineanlaufstelle Sorge zu tragen ist.

(2) Die Beschwerdestelle hat eine Stellungnahme des betroffenen Mediendiensteanbieters einzuholen, unter gegensätzlichen Standpunkten zu vermitteln und ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Sie hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes (AStG), BGBl. I Nr. 105/2015, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40229173

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