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§ 17a KOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post

§ 17a.

(1) Der Geschäftsführer der RTR‑GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post wird von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für eine Amtszeit von mindestens drei Jahren aus einem Kreis von aufgrund ihrer Verdienste, Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen fachlich anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Der Bestellung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu veranlassen und auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes kundzumachen.

(2) Nach Ablauf der Funktionsperiode führt der bisherige Geschäftsführer die Geschäfte bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers fort.

(3) Zum Geschäftsführer dürfen nicht ernannt werden:

  1. 1. Personen gemäß § 4 Z 1, 3 und 6;
  2. 2. Personen, die in einem Dienst-, Auftrags- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder dienstes oder eines Betreibers von Postdiensten stehen und Personen, die in einem Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind;
  3. 3. Personen, die eine der in Z 1 oder 2 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(4) Der Geschäftsführer darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(5) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit in der RTR-GmbH ausübt, unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Funktion als Geschäftsführer erlischt

  1. 1. durch Zeitablauf;
  2. 2. durch Tod;
  3. 3. bei Rücktritt gemäß § 16a GmbHG;
  4. 4. bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat;
  5. 5. mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist;
  6. 6. mit der Feststellung der Telekom-Control-Kommission, dass der Geschäftsführer seine Pflichten nach § 17 Abs. 2 gröblich verletzt oder eine Weisung nach § 18 Abs. 2 nicht befolgt hat;
  7. 7. mit der Feststellung der Post-Control-Kommission, dass der Geschäftsführer seine Pflichten nach § 17 Abs. 3 gröblich verletzt oder eine Weisung nach § 18 Abs. 2 nicht befolgt hat;
  8. 8. mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer eine Weisung nach § 18 Abs. 3 Z 3 nicht befolgt hat;
  9. 9. mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer eine Auskunft nach § 18 Abs. 4 nicht erteilt hat;
  10. 10. mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass eine Unvereinbarkeit gemäß Abs. 3 bis 5 vorliegt.

(7) Feststellungen gemäß Abs. 6 Z 5 bis 10 sind vom jeweils zuständigen Organ zu begründen und auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes zu veröffentlichen. Auf Antrag des Geschäftsführers ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

(8) Erlischt die Funktion des Geschäftsführers gemäß Abs. 6 Z 2 bis 10, ist der Geschäftsführer für den Fachbereich Medien der RTR-GmbH interimistisch mit der Geschäftsführung des Fachbereiches Telekommunikation und Post betraut, bis ein neuer Geschäftsführer in Anwendung von Abs. 1 bestellt worden ist.

Schlagworte

Kommunikationsdienst, Dienstverhältnis, Auftragsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40255594

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