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§ 6 Punzierungsgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Ausnahmebestimmungen

§ 6

(1) Eine Feingehaltszahl und eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf

  1. 1. Edelmetallgegenständen, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen;
  2. 2. für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen;
  3. 3. Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des § 1 Abs. 3 Z 1.

(2) Eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf

  1. 1. Edelmetallgegenständen aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei Gramm wiegen;
  2. 2. Edelmetallgegenständen aus Silber, die nicht mehr als dreißig Gramm wiegen;
  3. 3. Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen.

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