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§ 28 Punzierungsgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen worden sind, sowie auf jene vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland erzeugten, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbrachten oder zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände, deren Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung gemäß § 6 des Punzierungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 68/1954, rechtmäßigerweise nicht mehr möglich war.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden das Hauptpunzierungs- und Probieramt und die Punzierungsämter und - stätte aufgelöst. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren sind vom Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 1954 ausständige Punzierungsgebühren sind vom Bundesminister für Finanzen einzuheben und durch das örtlich zuständige Finanzamt zu vollstrecken.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren auf Verleihung einer Namenspunze gemäß § 22 des Punzierungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 68/1954, sind vom Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 1954 mit der Maßgabe fortzusetzen, dass keine Anhörung des Punzierungsbeirates zu erfolgen hat und die Namenspunze durch das Bundesministerium für Finanzen ausgefolgt wird. Die ausgefolgte Namenspunze gilt als gemäß § 17 Abs. 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunze.

(4) Das bisher von den Punzierungsbehörden gemäß § 37 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, geführte Register ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für Finanzen fortzuführen.

(5) Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, und der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet, so ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.

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