Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
20001206
Dokumentnummer
NOR40016837
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