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Artikel 6 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2001

ARTIKEL 6

Artikel 6

Entschädigung für Verluste

Ein Investor einer Vertragspartei, der in Zusammenhang mit seiner Investition auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konflikts, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses, eines Naturereignisses oder höherer Gewalt auf dem Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaats gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

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