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Artikel 1 Unterdrückung der Verwendung von weißem Phosphor

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.1923

Artikel 1

(1) Zufolge der beim Schweizerischen Bundesrat am 8. Dezember 1922 abgegebenen Erklärung ist Belgien dem Berner internationalen Übereinkommen vom 26. September 1906 zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation (B. G. Bl. Nr. 519 aus dem Jahre 1921) gemäß dem Artikel 5, Absatz 1, dieses Übereinkommens beigetreten.

(2) Dieser Beitritt ist am 8. Dezember 1922 wirksam geworden.

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