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§ 3a Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

§ 3a

Der Fonds und der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus sowie deren Organe haften nicht für Ersatzansprüche, die auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Bundesgesetzen, die diese Fonds einrichten, gegründet werden.

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