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§ 39 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Teil 3

In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen Publizitätsmaßnahmen

§ 39

Der Fonds sorgt innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für eine angemessene, weltweite Bekanntmachung der nach diesem Bundesgesetz möglichen Leistungen. Diese beinhaltet insbesondere Informationen über den Fonds, die Leistungsvoraussetzungen, Anmeldefristen und über in diesem Zusammenhang notwendige Datenüberprüfungen.

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