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§ 1 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Teil 1

Allgemeiner Entschädigungsfonds

1. Hauptstück

Einrichtung des Allgemeinen Entschädigungsfonds Einrichtung und Ziel des Fonds

§ 1

(1) Zur umfassenden Lösung offener Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, wird der Allgemeine Entschädigungsfonds (kurz: Fonds) eingerichtet.

(2) Der Fonds hat das Ziel, die moralische Verantwortung für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern sowie den anderen Opfern des Nationalsozialismus zugefügt wurden, durch freiwillige Leistungen anzuerkennen. Die Rückgabe von Kunstgegenständen ist den bestehenden besonderen gesetzlichen Regelungen vorbehalten.

(3) Der Fonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien. Er ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

(4) Mit der vollständigen Erfüllung seiner Aufgaben gilt der Fonds als aufgelöst.

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