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§ 13 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Abgaben und Sozialleistungen

§ 13

(1) Anbringen an den Fonds sowie dessen Leistungen sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit.

(2) (Verfassungsbestimmung) Zahlungen aus dem Fonds berühren nicht Ansprüche des Empfängers auf allfällige österreichische Sozialleistungen.

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