Abschnitt 6
Kosten und Schadenersatz
Artikel 25
Kosten
(1) Sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Kosten der Durchführung jeder Maßnahme nach den Artikeln 9 und 10 vom eingreifenden Staat und die Kosten der Durchführung jeder Maßnahme nach den Artikeln 4 und 5 in der Regel von der Vertragspartei, die Hilfe leistet, getragen.
(2) Hat der Flaggenstaat seine bevorrechtigte Gerichtsbarkeit nach Artikel 14 ausgeübt, so übernimmt er die Kosten der Rückführung des Schiffes sowie der Beförderung der verdächtigen Personen und der Beweismittel.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Gesetzesnummer
20001154
Dokumentnummer
NOR40016187
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