Artikel 16
Todesstrafe
Ist die Straftat, hinsichtlich deren der Flaggenstaat beschließt, seine bevorrechtigte Gerichtsbarkeit nach Artikel 14 auszuüben, nach dem Recht dieses Staates mit der Todesstrafe bedroht und ist die Todesstrafe für diese Straftat nach den Rechtsvorschriften des eingreifenden Staates nicht vorgesehen oder wird sie von ihm in der Regel nicht vollstreckt, so kann die Übergabe einer Person abgelehnt werden, sofern nicht der Flaggenstaat eine von dem eingreifenden Staat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, daß die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Gesetzesnummer
20001154
Dokumentnummer
NOR40016178
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