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Artikel 16 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Artikel 16

Todesstrafe

Ist die Straftat, hinsichtlich deren der Flaggenstaat beschließt, seine bevorrechtigte Gerichtsbarkeit nach Artikel 14 auszuüben, nach dem Recht dieses Staates mit der Todesstrafe bedroht und ist die Todesstrafe für diese Straftat nach den Rechtsvorschriften des eingreifenden Staates nicht vorgesehen oder wird sie von ihm in der Regel nicht vollstreckt, so kann die Übergabe einer Person abgelehnt werden, sofern nicht der Flaggenstaat eine von dem eingreifenden Staat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, daß die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016178

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