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§ 15 Kfl-Bef Bed

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2001

§ 15

Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen oder tritt er erst unterwegs ein, so hat der betreffende Fahrgast über Aufforderung des Lenkers oder eines zum Einschreiten Befugten das Linienfahrzeug zu verlassen.

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