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§ 3a GiftV 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2016

Giftbezug durch private Verwender

§ 3a

(1) Der Antrag auf Erteilung eines Giftbezugsscheines (§ 42 Abs. 1 ChemG 1996) ist schriftlich unter Verwendung einer Vorlage nach dem Muster von Punkt 1.2 derAnlage 1 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

(2) Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 42 Abs. 2 bis 4 und 6 ChemG 1996) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde – nach erfolgter Prüfung – unverzüglich einen Giftbezugsschein gemäß dem inAnlage 2 vorgesehenen Muster auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit (drei Monate nach der Ausstellung) einzutragen.

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