Anlage 4
Erforderliche Kenntnisse im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften
- 1.Der gemäß § 4 Abs. 3 und 4 erfolgende Erwerb und Nachweis der erforderlichen Kenntnisse im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften hat in Kursen entsprechend den Abschnitten 4.1 und 4.2 dieser Anlage zu erfolgen.2.Der Kurs hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände bzw. Kursinhalte mit der jeweils angegebenen Anzahl der Unterrichtseinheiten (jeweils 50 Minuten) zu erstrecken.3.Der Vortragende muss eine der in § 4 Abs. 1 Z 1 genannten Studienrichtungen oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben. Der Gegenstand „AnwenderInnenschutz“ kann auch von einer Person, die eine Höhere Lehranstalt für Chemie oder Chemieingenieurwesen absolviert hat, der Gegenstand „Gesetze und Vorschriften“ kann auch von einer Person mit erfolgreichem Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften vorgetragen werden. Der Gegenstand „Gift-bezogene Besonderheiten der Ersten Hilfe“ muss von einem Arzt mit erfolgreich absolviertem Ausbildungslehrgang über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten vorgetragen werden. Jeder Vortragende muss über eine zumindest dreijährige berufliche Erfahrung mit der Anwendung des Chemikaliengesetzes oder der auf Arbeitsstoffe bezogenen Arbeitnehmerschutzbestimmungen verfügen.4.Abweichend von Z 2 können bei Kursen, an denen ausschließlich Anwender aus einer einschlägigen Berufssituation teilnehmen, die typischer Weise in diesem Bereich eingesetzte Gifte für bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten benötigen, auch Experten für die einschlägige Sicherheitstechnik vortragen. Davon ausgenommen ist die Präsentation der giftbezogenen Besonderheiten der Ersten Hilfe. Im Titel solcher Kurse und in der Kursbestätigung muss das betreffende Gift bzw. müssen die betreffenden Gifte und gegebenenfalls die einschlägige Berufssituation genannt sein.5.Im Kurs gemäß dem Abschnitt 4.1 ist die Präsentation zum Gegenstand „Grundlagen der Physik und Chemie“ mit geeigneten praktischen Versuchen zur Veranschaulichung der Eigenschaften und Gefahren von chemischen Stoffen zu verbinden. Im Gegenstand „ Informationsquellen“ sind zu allen Themen geeignete Beispiele (Z 8) auf Papier und mittels elektronischer Medien zu besprechen.6.Teilnehmerhöchstzahl: 15. In allen Gegenständen ist den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit zum Stellen von Fragen und zu deren Erörterung einzuräumen.7.Der Veranstalter hat jedem Teilnehmer Kursunterlagen zur Verfügung zu stellen. Eine Übersicht aller im Kurs gemäß dem Abschnitt 4.1 zu behandelnden Themen liegt beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf (s. Homepage des Bundesministeriums unter dem Suchbegriff „Giftverordnung“).8.Der Veranstalter hat im Zuge der Entgegennahme der Anmeldungen zum Kurs bei den Anmeldenden abzufragen, hinsichtlich welcher Gifte sie Kenntnisse hinsichtlich des sachgerechten und sicheren Umgangs zu erwerben suchen. Auf die von den Teilnehmern voraussichtlich verwendeten Gifte ist im Kurs vertiefend einzugehen.9.Der Kurs ist mit einer Prüfung über alle Gegenstände abzuschließen. Jeder Prüfer muss über eine dem jeweiligen Gegenstand entsprechende fachliche Qualifikation (Z 3) verfügen.10.Der Veranstalter hat den Teilnehmern, die die Prüfung laut Z 9 bestanden haben, die erfolgreiche Teilnahme an dem Kurs schriftlich zu bestätigen.
4.1 Erforderliche Kenntnisse im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften ohne Einschränkungen auf bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten
Gegenstand | Mindestzahl der Unterrichtseinheiten |
| 3–4 |
| 3–4 |
| 2–3 |
| 4–6 |
| 3–4 |
| 2–3 |
4.2 Erforderliche Kenntnisse im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Chlor aus Druckbehältern (zB Wasseraufbereitungsanlagen für Bäder)
Gegenstand | Mindestzahl der Unterrichtseinheiten |
| 3 |
| 2 |
| 3 |
| 3 |
| 3 |
*) Übungen hinsichtlich des Einstellens und Anlegens persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz) sind jedenfalls durchzuführen.
**) Nach Möglichkeit sind diese Kenntnisse und Fertigkeiten auch durch praktische Übungen samt begleitender Unterweisung zu vermitteln.
4.3 Spezialisierte Berufsausbildungen und üblicherweise in diesen Berufen verwendete Gifte (beispielhafte Anführung für die Anwendung des § 41 Abs. 3 Z 6 ChemG 1996)
Gold- und Silberschmied und Juwelier | Cyanide |
Oberflächentechnik (inklusive Galvanik), Metalltechnik | Flusssäure, Fluoride, Nitrite, Chrom(VI)-Verbindungen, Cyanide, Nickelverbindungen, Methanol, Ammoniak |
Präparator | Formaldehyd, Biozidprodukte |
Glasbautechnik | Flusssäure, Schwefeldioxid |
Zahntechniker | Cyanide, Flusssäure |
Kälteanlagentechnik | Ammoniak, flusssäurehaltige Beizpasten |
Ausbildung gemäß Regelblatt 15 des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverbandes – ÖWAV (zumindest Klärwärter-Grundkurs und Laborkurs) | Gifte i.S.d. § 35 ChemG 1996 für Küvettentests (zB Chrom(VI)- und Quecksilberverbindungen) |
Bei den oben angeführten Berufsausbildungen ist davon auszugehen, dass die für einen sachgerechten und sicheren Umgang mit den demonstrativ angeführten Giften erforderlichen Kenntnisse jedenfalls vorliegen.
4.4 Inhalte einer Auffrischung der erforderlichen Kenntnisse für den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften
Im Zuge der Auffrischung sind Neuerungen sowie geltende Regelungen und Maßnahmen für den sicheren und sachgerechten betrieblichen Umgang mit Giften und deren Anwendung zu behandeln.
Insbesondere ist einzugehen auf:
- Regelungen in österreichischen und in europäischen Rechtsvorschriften und deren korrekte Anwendung;
- für Gifte zutreffende Vorschriften (zB Information und Unterweisung) und Schutzmaßnahmen (zB Substitutionsprüfung, Minimierungsgebot, Rangfolge der Schutzmaßnahmen) des ArbeitnehmerInnenschutzrechts;
- neue Entwicklungen bezüglich der Einstufung relevanter Stoffe und deren praktische Konsequenzen;
- Nutzung des Sicherheitsdatenblattes und Erstellung von Betriebsanweisungen;
- erforderliche Zusammenarbeit mit und Unterstützung durch die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Arbeitsstätte;
- Informationsquellen insbesondere in elektronischen Medien betreffend konkrete Gifte, deren Gefahren und Schutzmaßnahmen dagegen;
- allfällige neue Erkenntnisse betreffend Maßnahmen der Ersten Hilfe;
- häufige Fehler beim Umgang mit Giften; vorgekommene Giftunfälle.
Im Rahmen der Auffrischung ist ausreichend Gelegenheit zum Stellen von Fragen und zu deren Erörterung einzuräumen.
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