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Artikel 10 Militärdienst der Doppelbürger samt Anhang (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 10

Schwierigkeiten bei der Anwendung

Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben und nicht in Anwendung von Art. 9 gelöst werden können, werden von den beiden Staaten auf diplomatischem Weg geregelt.

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