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§ 7 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Errichtungserklärung

§ 7

Die Errichtungserklärung der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH ist von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH in firmenbuchfähiger Form abzugeben. Sie bedarf vor ihrer Abgabe der dem Firmenbuchgericht nachzuweisenden Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

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