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§ 40 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2003

7. Abschnitt
(Anm.: richtig: 9. Abschnitt)

Übergangs- und Schlussbestimmungen, Vollziehung Anhängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren

§ 40

Sind hinsichtlich einzelner Objekte gemäß Anlage A zum Zeitpunkt der Einräumung des Eigentumsrechtes (§ 13) noch gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren anhängig, so gilt Folgendes: Soweit das jeweils anwendbare Verfahrensrecht einen Parteiwechsel ohne Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten zulässt, tritt die Gesellschaft anstelle des Bundes in das jeweilige Verfahren ein. Soweit die Verfahrensgesetze keinen Parteiwechsel zulassen (zB § 234 ZPO), führt der Bund die Verfahren im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu Ende. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat erforderlichenfalls für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Amtsbestätigungen über den erfolgten Rechtsübergang auszustellen. Die Gesellschaft ist über wichtige Verfahrensstadien zu informieren und hat ihrerseits den Bund mit allen Informationen zu unterstützen, die zur Fortführung des Verfahrens nötig sind. Vor dem rechtswirksamen Abschluss von Vergleichen hat der Bund die Zustimmung der Gesellschaft insoweit einzuholen, als der beabsichtigte Vergleich finanzielle Auswirkungen auf sie hat. Ersiegte Beträge (Hauptforderung und Zinsen, nicht jedoch Verfahrenskosten) fließen an die Gesellschaft; Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund eines Urteiles, Vergleiches oder Bescheides sind von der Gesellschaft zu tragen.

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