vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Bedienstete der Länder

§ 26

Zur Gewährleistung der notwendigen Kontinuität im Bereich der Bau- und Liegenschaftsverwaltung ist von einem entsprechenden Personalbedarf seitens der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH auszugehen, der mit dem übernommenen Personal der Bundesgebäudeverwaltung Österreich nicht gedeckt werden kann. Die Gesellschaft hat daher diesen Bedarf nach Maßgabe von Verträgen, die mit den betroffenen Bundesländern abzuschließen sind, durch Heranziehen von Landesbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2000 mit einschlägigen Aufgaben der Bau- und Liegenschaftsverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gemäß Art. 104 B-VG betraut sind, zu decken.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte