Subsidiäre Rechtsanwendung
§ 21
Auf alle Mietverhältnisse im Sinne der §§ 19 und 20 dieses Bundesgesetzes findet das Mietrechtsgesetz (BGBl. Nr. 520/1981 in der jeweils geltenden Fassung) ohne Einschränkung seines Geltungsbereiches (§ 1 Abs. 4 MRG) Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz und in den gemäß §§ 19 und 20 abzuschließenden Mietverträgen nichts anderes bestimmt wird.
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