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§ 11 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2005

Erste Geschäftsführer

§ 11

Für die Dauer der ersten beiden Geschäftsjahre der Gesellschaft ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, einen oder zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen, wovon einer aus dem Kreise der leitenden Beamten der zuletzt bestandenen Bundesgebäudeverwaltung Österreich zu stammen hat.

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