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§ 7 B-JFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Besondere Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

§ 7.

(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister auf Antrag und bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen nach folgenden Zuteilungsschlüsseln Förderungen zu vergeben.

(2) Als Förderung der verbandlichen und projektbezogenen Jugendarbeit von parteipolitischen Jugendorganisationen ist höchstens einer parteipolitischen Jugendorganisation jeder zum jeweils 1. Jänner des Antragsjahres im Nationalrat vertretenen Parteien eine Förderung in der Höhe von 55 805 Euro pro angefangenen zehn Abgeordneten der Partei, der die Jugendorganisation zuzurechnen ist, zu gewähren. Zusätzlich sind pro angefangenen 10 000 Mitgliedern der Jugendorganisation je 7 972 Euro zu gewähren. Von dieser gesamt gewährten Förderung sind 50% bei der Abrechnung Projekten zuzuordnen.

(3) Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Abs. 2 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder

  1. 1. der Betrag von 19 134 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 3 000 bis 10 000 Jugendlichen,
  2. 2. der Betrag von 47 834 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 10 001 bis 30 000 Jugendlichen,
  3. 3. der Betrag von 95 666 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 30 001 bis 50 000 Jugendlichen,
  4. 4. der Betrag von 143 500 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 50 001 bis 80 000 Jugendlichen und
  5. 5. der Betrag von 191 333 Euro bei einer Mitgliederanzahl von über 80 000 Jugendlichen
  1. zu gewähren.

(4) Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von jüdischen Jugendorganisationen gemäß § 6 Abs. 4 ist diesen, soweit nicht eine Förderung nach Abs. 3 erfolgen kann, der Betrag von 9 567 Euro zu gewähren.

(5) Als Förderung von Projekten der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die eine Basisförderung nach Abs. 3 oder 4 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen auf Antrag eine zusätzliche Förderung für Projekte der Jugendarbeit in der Höhe der Basisförderung zu gewähren.

(6) Als Förderung von Projekten der allgemeinen Jugendarbeit kann Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und -gruppen, die keine Basisförderung nach Abs. 2 bis 4 erhalten, sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit eine Förderung gewährt werden, soweit dem Projekt eine bundesweite Bedeutung oder Pilotcharakter zukommt.

(7) Förderungen können für spezielle Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit auch für

  1. 1. jugendspezifische Forschungsprojekte,
  2. 2. die Umsetzung und Koordination von internationalen Jugendprogrammen,
  3. 3. Jugendinformationsmaßnahmen,
  4. 4. Prävention in jugendspezifischen Problemfeldern und
  5. 5. jugendpolitisch besonders bedeutende und berücksichtigungswürdige Projekte auch als zusätzliche Förderung

(8) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz nicht begründet.

Schlagworte

Kinderarbeit, Jugendgruppe

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20001058

Dokumentnummer

NOR40257257

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