Förderungsarten
§ 5.
Förderungen können in Form von Geldzuwendungen als
- 1. Basisförderung,
- 2. Förderung von Projekten der Jugendarbeit und
- 3. Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gewährt werden.
Schlagworte
Kinderarbeit
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
20001058
Dokumentnummer
NOR40014136
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