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§ 3 B-JFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

2. Abschnitt

Förderung der Jugendarbeit Grundsätze der Jugendarbeit

§ 3.

Als förderungswürdig im Rahmen dieses Bundesgesetzes gelten in erster Linie Angebote der Jugendarbeit, die sich insbesondere an folgenden Grundsätzen orientieren:

  1. 1. Wahrnehmung von Anliegen und Interessen junger Menschen;
  2. 2. Mitbestimmung und Partizipation von jungen Menschen in allen Lebensbereichen;
  3. 3. Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratieförderung;
  4. 4. Förderung von innovativen Prozessen und Projekten;
  5. 5. Persönlichkeitsentfaltung, körperliche, seelische und geistige Entwicklung junger Menschen;
  6. 6. Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich;
  7. 7. Förderung gemeinschaftsstiftender und menschenrechtsbezogener Bildung;
  8. 8. politische und staatsbürgerliche Bildung sowie religions- und ethikbezogene Bildung junger Menschen;
  9. 9. Entwicklung des sozialen und ökologischen Engagements junger Menschen;
  10. 10. Förderung der
  1. lebensführungs- und gesundheitsbezogenen Bildung,
  2. berufs- und karriereorientierten Bildung,
  3. generationsbezogenen Bildung,
  4. Entfaltung von kreativen Kräften junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen Leben zu ermöglichen,
  5. Gleichberechtigung beider Geschlechter und
  6. Behindertenintegration.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20001058

Dokumentnummer

NOR40014134

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