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§ 9 KGEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

§ 9.

(1) Die Leistung wird an den Anspruchsberechtigten oder an den gesetzlichen Vertreter ausbezahlt, wenn er dazu befugt ist.

(2) Die Entscheidungsträger haben die Auszahlung in der Weise zu veranlassen, dass die Leistung von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20001054

Dokumentnummer

NOR40205199

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