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§ 7 KGEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 7

Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 6) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Bezüglich des Ersatzes und der Hereinbringung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 11 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

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