Ausschlussbestimmung
§ 2
Von der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Geldleistung sind Personen ausgeschlossen, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)