Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche
§ 12.
(1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung:
- 1. Träger der Pensionsversicherung,
- 2. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Personalämter gemäß § 11 Abs. 1 Z 2,
- 3. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
- 4. Landeshauptmann oder Landesschulrat.
- Bei gleichrangigen Ansprüchen ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
(3) Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig entschiedener Ansprüche nicht.
(4) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019
Gesetzesnummer
20001054
Dokumentnummer
NOR40210615
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