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§ 3 KaffeeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2000

§ 3.

(1) „Zichorien-Extrakt“, „lösliche Zichorie“ und „Instant-Zichorie“ sind konzentrierte Erzeugnisse, die durch Extraktion aus gerösteter Zichorie gewonnen werden, wobei lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen ausgeschlossen sind. Zichorie sind die für die Zubereitung von Getränken verwendeten Wurzeln von Cichorium intybus L., die zum Trocknen und Rösten einwandfrei gereinigt sind und nicht für die Produktion der Zichorie Witloof verwendet werden.

(2) Für den aus Zichorie stammenden Gehalt an Trockenmasse gelten folgende Werte:

a) Zichorien-Extrakt:

mindestens 95 Gewichtsprozent

b) Zichorien-Extrakt in Pastenform:

70 bis 85 Gewichtsprozent

c) flüssiger Zichorien-Extrakt:

25 bis 55 Gewichtsprozent

  

(3) Bei Zichorien-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen höchstens 1 Gewichtsprozent betragen.

(4) Flüssiger Zichorien-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 35 Gewichtsprozent enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20001036

Dokumentnummer

NOR40013216

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