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§ 13 Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2017

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

§ 13.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme ihrer Tätigkeit erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 gegeben sind.

(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung diesen Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.

(4) § 8 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

Schlagworte

Inkrafttretensbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022

Gesetzesnummer

20001026

Dokumentnummer

NOR40195316

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