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§ 5 Spanische Hofreitschule-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2000

Organe

§ 5

(1) Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, die unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, und in Abweichung von § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind, dem in Abweichung von § 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, auch die Abberufung obliegt. Die Geschäftsführung hat bis 1. September 2001 dem Aufsichtsrat ein Unternehmenskonzept zur Genehmigung vorzulegen, aus dem sich die Unternehmensstrategie zur langfristigen Absicherung der Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft unter besonderer Beachtung von § 2 ergibt. Das Unternehmenskonzept bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.

(2) In Abweichung von § 16a Abs. 2 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, ist ein allfälliger Rücktritt von Mitgliedern der Geschäftsführung gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären.

(3) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus sechs Mitgliedern besteht, von denen

  1. 1. drei Mitglieder – darunter der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellende Vorsitzende – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

    Umwelt und Wasserwirtschaft auf höchstens fünf Jahre zu

    bestellen sind,

  1. 2. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu nominieren und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf höchstens fünf Jahre zu bestellen ist, und
  2. 3. zwei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.

    Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und gegenüber dem jeweils entsendenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) In der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft können Maßnahmen angeführt werden, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen, weiters können in dieser Erklärung Regelungen für die Geschäftsordnung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates sowie Regelungen, dass bestimmte Maßnahmen, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedürfen, enthalten sein. Das Recht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Gesetzesnummer

20001003

Dokumentnummer

NOR40012728

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