Artikel 2:
Verhältnis zur Änderung von 1992
Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne eine solche Urkunde zu der auf der vierten Tagung der Vertragsparteien am 25. November 1992 in Kopenhagen angenommenen Änderung *) zuvor hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 640/1996
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Gesetzesnummer
20000938
Dokumentnummer
NOR40011941
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