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§ 3 Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 3

(1) Bei nachstehend genannten Sachgütern kann als Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, jeweils 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden:

  1. 1. Wurstwaren und Schinken,
  2. 2. Käse,
  3. 3. kosmetische Mittel gemäß § 1 Z 10,
  4. 4. Schokoladen, Schokolade- und Kakaoerzeugnisse und Zuckerwaren,
  5. 5. Dauerbackwaren und Windbäckerei, ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck.

(2) Bei Bier ist die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, 0,5 Liter.

(3) Bei Zwirnen ist die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, 1 000 Meter.

(4) Bei Waschmitteln kann als Maßeinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

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