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Art. 1 § 4 EuroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 4

Bücher und Aufzeichnungen, die nach handelsrechtlichen, abgabenrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften zu führen sind, sind für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2002 in Euro zu führen.

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