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Artikel 31 Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 31

Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.

(2) Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung des Artikels 4 auf eine Tätigkeit, bezüglich deren eine Benachrichtigung nach Artikel 4 Absatz 1 oder ein Ersuchen um Gespräche nach Artikel 4 Absatz 2 erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098715

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