vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 26 Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 26

Änderungen des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

(2) Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien. Die Konferenz der Vertragsparteien erörtert die Änderungsvorschläge auf ihrer nächsten Jahrestagung, sofern die Vorschläge mindestens neunzig Tage vorher vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vertragsparteien übermittelt worden sind.

(3) Für Änderungen dieses Übereinkommens, außer Änderungen des Anhangs I, für die das Verfahren in Absatz 4 beschrieben ist, gilt folgendes:

  1. a) Änderungen werden von den auf der Tagung anwesenden Vertragsparteien durch Konsens beschlossen und vom Depositar allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt;
  2. b) die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden für Änderungen werden beim Depositar hinterlegt. Die nach diesem Artikel beschlossenen Änderungen treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Eingang der sechzehnten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft;
  3. c) danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt hat.

(4) Für Änderungen des Anhangs I gilt folgendes:

  1. a) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine Regelung durch Konsens zu erreichen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, dh. eine Einigung wurde nicht erzielt, so werden die Änderungen schließlich mit Neunzehntelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Sind die Änderungen von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen, so werden sie an die Vertragsparteien weitergeleitet und ihnen zur Genehmigung empfohlen.
  2. b) Zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa die Änderungen des Anhangs I weitergeleitet hat, treten diese für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens in Kraft, die nicht nach lit. c eine Notifikation übermittelt haben; die Anzahl der Vertragsparteien, die keine Notifikation übermittelt haben, muß jedoch mindestens sechzehn betragen.
  3. c) Jede Vertragspartei, die nicht in der Lage ist, eine Änderung des Anhangs I dieses Übereinkommens zu genehmigen, notifiziert dies schriftlich dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa innerhalb von zwölf Monaten nach der Weiterleitung des Beschlusses. Der Exekutivsekretär teilt allen Vertragsparteien unverzüglich den Eingang einer solchen Notifikation mit. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre vorherige Notifikation durch eine Annahme ersetzen; daraufhin tritt die Änderung des Anhangs I für diese Vertragspartei in Kraft.
  4. d) Im Sinne dieses Absatzes bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098710

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte