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§ 4 Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2000

Erweiterte Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Warenbörse

§ 4

(1) Der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Warenbörse sind auch Streitigkeiten aus Warengeschäften, die außerhalb der Börse geschlossen wurden, unterworfen, jedoch lediglich unter nachstehenden Voraussetzungen:

  1. 1. Einer der beiden das Schiedsgericht vereinbarenden Teile muss zur Zeit der Unterwerfung unter das Schiedsgericht oder zur Zeit der Einbringung der Klage in eine der beiden Abteilungen der Wiener Börse ordnungsgemäß eingereiht sein;
  2. 2. jeder der Streitteile muss entweder ein Organ der öffentlichen Verwaltung, eine Handelsgesellschaft, eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft, ein Mitglied oder Besucher einer Börse oder eine Person sein, die sich berufsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung derjenigen beweglichen Sachen beschäftigt, die den Gegenstand des Geschäftes bilden, oder die solche bewegliche Sachen in ihrem industriellen, gewerblichen oder Handelsbetrieb verwendet;
  3. 3. der Börseverkehr muss sich nach dem Börsegesetz auf das Geschäft, das Gegenstand des Streites ist, erstrecken dürfen;
  4. 4. beide Teile müssen sich in einem Schiedsvertrag, der schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen oder Fernschreiben, die die Parteien gewechselt haben, enthalten sein muss, dem Ausspruch des Schiedsgerichtes unterworfen haben. Der Schiedsvertrag kann auch allgemein für die Geschäfte, die zwischen den beiden Teilen unmittelbar oder durch Vermittlung eines Dritten zustande kommen, geschlossen werden; doch kann die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen jederzeit für weitere zu schließende Geschäfte einseitig schriftlich widerrufen werden. Protokollierte Kaufleute und Mitglieder oder Besucher einer Börse werden schon durch die Annahme eines Schlussbriefes, der die Bestimmung enthält, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäft vom Schiedsgericht zu entscheiden sind, diesem unterworfen, es sei denn, dass die bezeichnete Bestimmung oder der Schlussbrief im Allgemeinen als vertragswidrig beanständet oder im Schlussbrief ohne Bemerkung zurückgestellt wird.

(2) Als Warengeschäfte im Sinne des Abs. 1 gelten auch Werkverträge, Verträge zum Zwecke der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften über Waren für gemeinschaftliche Rechnung, Vermittlungsgeschäfte über Waren einschließlich der Verträge mit selbständigen Handelsvertretern und die dem Verkehre mit Waren dienenden Hilfsgeschäfte.

(3) Auf Ausländer finden die im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Beschränkungen keine Anwendung. Sie werden, auch wenn sie nicht protokollierte Kaufleute und nicht Mitglieder oder Besucher einer Börse sind, dem Schiedsgericht im Sinne des Abs. 1 Z 4 schon durch die Annahme eines Schlussbriefes unterworfen.

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