Klage
§ 41
(1) Die Klagen sind entweder schriftlich oder mündlich bei einem Sekretär anzubringen. Die Klage muss die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteienstellung und die Bezeichnung des Streitgegenstandes, ferner die Unterschrift des Klägers selbst oder seines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten enthalten.
(2) In der Klage sind die die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes begründenden Tatsachen, sowie jene Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet, kurz und vollständig anzugeben, die Beweismittel im Einzelnen genau zu bezeichnen und die vom Kläger gewählten Schiedsrichter und Ersatzschiedsrichter bekannt zu geben. Die Klage muss ein bestimmtes Begehren enthalten.
(3) Der Klageschriftsatz ist in so vielen gleich lautenden Ausfertigungen zu überreichen, dass dem Geklagten bzw. jedem der Geklagten eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann.
(4) Der Klageschrift ist - wenn die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Warenbörse wegen einer nicht aus Börsegeschäften entsprungenen Streitigkeit in Anspruch genommen wird - der Schlussbrief oder der Schiedsvertrag in Ur- oder Abschrift (Kopie) anzuschließen.
(5) Die Beseitigung von Formgebrechen ist vom Sekretär anzuordnen.
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