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§ 33 Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2000

Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens

§ 33

(1) Für die Unterbrechung des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(2) Die Parteien können vereinbaren, dass das Verfahren ruhen soll; eine solche Vereinbarung ist von dem Zeitpunkt an wirksam, in welchem sie dem Schiedsgericht von beiden Parteien angezeigt wurde. Ruhen des Verfahrens tritt auch ein, wenn keine der Parteien bei der Verhandlung erscheint. Das Ruhen des Verfahrens dauert so lange, bis von einer der Parteien ein Antrag auf Fortsetzung gestellt wird.

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