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§ 31 Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2000

Anschläge

§ 31

Anschläge, die nach dieser Schiedsgerichtsordnung vorzunehmen sind, haben in den allgemein zugänglichen Eingangsräumlichkeiten des Börseunternehmens zu erfolgen.

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