IV. Bildung der Schiedsgerichte
Zusammensetzung der einzelnen Schiedsgerichte
§ 18
(1) Das Schiedsgericht besteht in jedem einzelnen Fall aus drei Schiedsrichtern. Diese müssen bei sonstiger Nichtigkeit des Schiedsspruches (Art. XXIII Abs. 1 Z 7 EGZPO) bei der ganzen Verhandlung sowie bei der Beschlussfassung anwesend sein.
(2) Muss vor der Fällung des Schiedsspruches eine Änderung in der Person des Obmannes oder eines der übrigen Senatsmitglieder eintreten (§ 22 Abs. 2), so ist die mündliche Verhandlung vor dem geänderten Senat mit Benützung der Klage, der zu den Akten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolles von neuem durchzuführen.
(3) Zur gültigen Zusammensetzung des Schiedsgerichtes ist außerdem erforderlich, dass der Verhandlung und Beschlussfassung ein Sekretär zugezogen wird.
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