Verfahren bei Pflichtverletzungen von Schiedsrichtern
§ 16
(1) Wenn dem Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums eine grobe Pflichtverletzung durch einen der Börse angehörenden Schiedsrichter, insbesondere eine wiederholte unentschuldigte Versäumung oder Vernachlässigung der Amtspflichten, oder eine Geschenkannahme oder ein parteiisches Vorgehen zur Kenntnis kommt, hat er den Tatbestand genau zu erheben und darüber die Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums einzuholen. Vor der Entscheidung ist dem Schiedsrichter Gelegenheit zur Äußerung über die gegen ihn vorliegenden Anschuldigungen zu geben.
(2) Die Versammlung des Schiedsrichterkollegiums kann auf Entsetzung vom Amte entscheiden. Zu diesem Beschluss ist jedoch die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder des Kollegiums erforderlich. Der mit unbedingter Mehrheit der Anwesenden zu fassende Beschluss ist dem Schiedsrichter unter der Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Bei den der Börse nicht angehörenden Schiedsrichtern ist im gleichen Falle vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums die Anzeige an die Wirtschaftskammer Wien zu erstatten.
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