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§ 16 STCW-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2015

5. Teil

Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmung

§ 16.

(1) Die auf Grund der Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Verordnung), BGBl. II Nr. 228/2000 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2005,vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Befähigungszeunisse und Vermerke gelten nach Maßgabe allfälliger Befristungen weiter.

(2) Die Behörde hat ein Verzeichnis aller vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten aufgehobenen oder als verloren oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse und Fachkundenachweise und Vermerke für Kapitäne, Offiziere und gegebenenfalls Schiffsleute sowie der ausgestellten Ausnahmegenehmigungen zu führen.

(3) Auf Ersuchen sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens oder Unternehmen Informationen über den Status der Befähigungszeugnisse, Vermerke und Ausnahmegenehmigungen zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Befähigungszeugnissen oder Fachkundenachweisen, die einem Kapitän oder Offizier gemäß Anhang I Regeln V/1-1 und V/1-2 des STCW-Übereinkommens erteilt wurden, erforderlich ist, und Seeleute ihnen diese mit der Absicht vorgelegt haben, eine Anerkennung nach Regel I/10 des STCW-Übereinkommens oder eine Verheuerung zu erlangen. Ab 1. Jänner 2017 sind diese Informationen in elektronischer Form zu übermitteln.

Schlagworte

Schulungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20000799

Dokumentnummer

NOR40169306

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