1. Abschnitt
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich
§ 1
Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Schutz von Diensteanbietern, die Fernsehsendungen, Radiosendungen oder Dienste der Informationsgesellschaft gegen Entgelt und unter einer Zugangskontrolle bereitstellen.
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