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§ 1 ZuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2000

1. Abschnitt

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich

§ 1

Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Schutz von Diensteanbietern, die Fernsehsendungen, Radiosendungen oder Dienste der Informationsgesellschaft gegen Entgelt und unter einer Zugangskontrolle bereitstellen.

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